Was sagt § 1684 BGB?

Die Grundlage des Umgangsrechts ist § 1684 BGB. Es versucht, die teils gegensätzlichen Auffassungen der beiden Elternteile mehr oder weniger befriedigend für alle Seiten, vor allem aber zum Wohle des Kindes, zu regeln. Letzteres sollte auch die Maxime jeglicher Entscheidung sein. Nicht selten schieben Eltern das Wohl des Kindes als Scheinargument vor, um eigentlich eigene Interessen durchzusetzen oder auch nur, um dem anderen Elternteil zu schaden. Letztlich muss im Streitfall der Familienrichter eine Einzelfallentscheidung fällen, wie das Umgangsrecht zu gestalten ist. Dabei ist er nach § 1697a BGB dazu verpflichtet, bei Streit um Umgangs- und Sorgerecht „diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“.

Primär geht es in diesem Paragraphen darum, dass das Kind ein Umgangsrecht mit jedem seiner Elternteile hat. Sekundär hat jedes Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind, sondern auch die Verpflichtung, diesen Umgang mit dem Kind wahrzunehmen. § 1684 Abs. I BGB bestimmt klar:

  1. „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.“
  2. „Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“

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