Was sagt § 1684 BGB?

Die Grundlage des Umgangsrechts ist § 1684 BGB. Es versucht, die teils gegensätzlichen Auffassungen der beiden Elternteile mehr oder weniger befriedigend für alle Seiten, vor allem aber zum Wohle des Kindes, zu regeln. Letzteres sollte auch die Maxime jeglicher Entscheidung sein. Nicht selten schieben Eltern das Wohl des Kindes als Scheinargument vor, um eigentlich eigene Interessen durchzusetzen oder auch nur, um dem anderen Elternteil zu schaden. Letztlich muss im Streitfall der Familienrichter eine Einzelfallentscheidung fällen, wie das Umgangsrecht zu gestalten ist. Dabei ist er nach § 1697a BGB dazu verpflichtet, bei Streit um Umgangs- und Sorgerecht „diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“.

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Anna, Mutter, 44 Jahre:

Ich lebe mit meinen beiden Söhnen, 18 und 5 Jahre alt, schon immer alleine.
Der Vater meines älteren Sohnes lebt ca. 300 km entfernt und hat sich weitestgehend aus unserem Leben herausgehalten. Er ruft zu unseren Geburtstagen und zu Weihnachten an, versucht aber nicht, unser Leben mit zu bestimmen. Der Kontakt ist sehr freundschaftlich. Ich hatte immer das alleinige Sorgerecht für meinen ersten Sohn.

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