Was sagt § 1684 BGB?

Die Grundlage des Umgangsrechts ist § 1684 BGB. Es versucht, die teils gegensätzlichen Auffassungen der beiden Elternteile mehr oder weniger befriedigend für alle Seiten, vor allem aber zum Wohle des Kindes, zu regeln. Letzteres sollte auch die Maxime jeglicher Entscheidung sein. Nicht selten schieben Eltern das Wohl des Kindes als Scheinargument vor, um eigentlich eigene Interessen durchzusetzen oder auch nur, um dem anderen Elternteil zu schaden. Letztlich muss im Streitfall der Familienrichter eine Einzelfallentscheidung fällen, wie das Umgangsrecht zu gestalten ist. Dabei ist er nach § 1697a BGB dazu verpflichtet, bei Streit um Umgangs- und Sorgerecht „diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“.

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Die Situation

Wenn sich zwei erwachsene Menschen kennen und lieben lernen, treffen sie oft irgendwann die Entscheidung, gemeinsam ein Kind zu bekommen. Manchmal entsteht ein Kind aber auch ungeplant, sodass sich die werdenden Eltern dann überlegen müssen, wie es weitergehen soll. In einigen Fällen möchte eine Elternteil nichts mit dem Kind zu tun haben, meistens jedoch möchten beide Elternteile Kontakt zum Kind und Mitsprache in der Erziehung haben.

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