Umgangsreglungen

Es gibt keine verbindlichen Vorgaben, wie der Umgang mit dem Kinde nach der Trennung der Eltern zu regeln ist. Hier werden immer individuelle Absprachen getroffen, die sich an den speziellen Situationen orientieren. Berücksichtigt werden dabei z.B. die Entfernung der Wohnorte der einzelnen Elternteile zueinander, der Kontakt des nun umgangsberechtigten Elternteils zum Kind vor der Trennung, die Intensität der Beziehung der beiden zueinander, etc. Grundsätzlich sollten die Eltern versuchen, sich friedlich in beiderseitigem Einvernehmen zu einigen. Gelingt ihnen dies nicht, können sie an verschiedenen Stellen Hilfe bekommen (Mitarbeiter vom Jugendamt, Mediatoren, etc.). Erst in letzter Instanz legt zur Not das Familiengericht die Umgangsform und -frequenz fest. Grundlage des Umgangsrechts ist § 1684 BGB (s.u.).

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Julius, 4 Jahre

Julius lebte bis kurz nach seinem 4. Geburtstag mit seinen beiden Eltern in einem Einfamilienhaus. Die Eltern hatten sich schon einige Zeit zuvor getrennt und betreuten ihn abwechselnd zu Hause, d.h. es war immer nur seine Mutter oder sein Vater zu Hause, bis sie einen Käufer für ihr Haus fanden. Sie einigten sich auf ein Wechselmodell, wobei Julius 8 Tage mit seiner Mutter und 6 Tage mit seinem Vater zusammen war. Als das Haus verkauft wurde, zogen beide Elternteile in Wohnungen, welche relativ nah beieinander liegen. Auch jetzt halten sie die abgesprochenen Wechsel ein. Vor kurzem sagte Julius zu seiner Mutter, er fände das mit den 2 Wohnungen doof. Als seine Mutter ihn fragte, was er den lieber hätte, antwortete er, er würde gerne wieder in dem Haus mit seinen beiden Eltern wohnen.

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Karl, fast 5 Jahre

Karl hat nie richtig mit seinem Vater zusammen gelebt, seine Eltern führten eine Wochenendbeziehung und trennten sich, als Karl ca. 2,5 Jahre alt war. Sein Vater wohnt ca. 200 km weit entfern und die gemeinsamen Wochenenden, welche maximal alle 2 Wochen statt fanden, verbrachten alle zusammen im Haus der Mutter, wo Karl auch jetzt lebt. Seit der Trennung möchte sein Vater ihn nun faktisch jedes zweite Wochenende zu sich holen und auch ein paar mal im Jahr mit ihm in den Urlaub fahren.

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Was sagt § 1684 BGB?

Die Grundlage des Umgangsrechts ist § 1684 BGB. Es versucht, die teils gegensätzlichen Auffassungen der beiden Elternteile mehr oder weniger befriedigend für alle Seiten, vor allem aber zum Wohle des Kindes, zu regeln. Letzteres sollte auch die Maxime jeglicher Entscheidung sein. Nicht selten schieben Eltern das Wohl des Kindes als Scheinargument vor, um eigentlich eigene Interessen durchzusetzen oder auch nur, um dem anderen Elternteil zu schaden. Letztlich muss im Streitfall der Familienrichter eine Einzelfallentscheidung fällen, wie das Umgangsrecht zu gestalten ist. Dabei ist er nach § 1697a BGB dazu verpflichtet, bei Streit um Umgangs- und Sorgerecht „diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“.

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