Es gibt keine verbindlichen Vorgaben, wie der Umgang mit dem Kinde nach der Trennung der Eltern zu regeln ist. Hier werden immer individuelle Absprachen getroffen, die sich an den speziellen Situationen orientieren. Berücksichtigt werden dabei z.B. die Entfernung der Wohnorte der einzelnen Elternteile zueinander, der Kontakt des nun umgangsberechtigten Elternteils zum Kind vor der Trennung, die Intensität der Beziehung der beiden zueinander, etc. Grundsätzlich sollten die Eltern versuchen, sich friedlich in beiderseitigem Einvernehmen zu einigen. Gelingt ihnen dies nicht, können sie an verschiedenen Stellen Hilfe bekommen (Mitarbeiter vom Jugendamt, Mediatoren, etc.). Erst in letzter Instanz legt zur Not das Familiengericht die Umgangsform und -frequenz fest. Grundlage des Umgangsrechts ist § 1684 BGB (s.u.).
Kategorie: Vorschriften zum Umgang
Was sagt § 1684 BGB?
Die Grundlage des Umgangsrechts ist § 1684 BGB. Es versucht, die teils gegensätzlichen Auffassungen der beiden Elternteile mehr oder weniger befriedigend für alle Seiten, vor allem aber zum Wohle des Kindes, zu regeln. Letzteres sollte auch die Maxime jeglicher Entscheidung sein. Nicht selten schieben Eltern das Wohl des Kindes als Scheinargument vor, um eigentlich eigene Interessen durchzusetzen oder auch nur, um dem anderen Elternteil zu schaden. Letztlich muss im Streitfall der Familienrichter eine Einzelfallentscheidung fällen, wie das Umgangsrecht zu gestalten ist. Dabei ist er nach § 1697a BGB dazu verpflichtet, bei Streit um Umgangs- und Sorgerecht „diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“.