Umgangsreglungen

Es gibt keine verbindlichen Vorgaben, wie der Umgang mit dem Kinde nach der Trennung der Eltern zu regeln ist. Hier werden immer individuelle Absprachen getroffen, die sich an den speziellen Situationen orientieren. Berücksichtigt werden dabei z.B. die Entfernung der Wohnorte der einzelnen Elternteile zueinander, der Kontakt des nun umgangsberechtigten Elternteils zum Kind vor der Trennung, die Intensität der Beziehung der beiden zueinander, etc. Grundsätzlich sollten die Eltern versuchen, sich friedlich in beiderseitigem Einvernehmen zu einigen. Gelingt ihnen dies nicht, können sie an verschiedenen Stellen Hilfe bekommen (Mitarbeiter vom Jugendamt, Mediatoren, etc.). Erst in letzter Instanz legt zur Not das Familiengericht die Umgangsform und -frequenz fest. Grundlage des Umgangsrechts ist § 1684 BGB (s.u.).

Umgangsrecht und Sorgerecht sind unabhängig voneinander. Das Sorgerecht, auch als elterliche Sorge bezeichnet, umfasst die sogenannte Personensorge (die persönlichen Angelegenheiten des Kindes wie Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, etc.) und die Vermögenssorge (die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten des Kindes wie Anlegen eines Sparbuchs, Abschließen einer Lebensversicherung, etc.). Beim Umgangsrecht geht es darum, Entscheidungen zur Lebensführung des Kindes zu treffen.

Jeder Elternteil, ob sorgeberechtigt oder nicht, hat ein Recht auf Umgang mit seinem Kind – aber vor allem das Kind hat eine Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Recht auf Umgang bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur, Zeit miteinander zu verbringen, sondern beinhaltet auch telefonischen, postalischen und anderweitigen Kontakt.

Der Umfang, in dem das Kind mit jedem Elternteil Zeit verbringt, ist von den individuellen Gegebenheiten abhängig. Beim Residenz-Modell gibt es aber Orientierungshilfen, welche auch das Familiengericht im Streitfall als Richtwert heranzieht. Diese nehmen als Grundlage das Alter des Kindes: je älter das Kind ist, desto länger kann der Kontakt am Stück dauern. Bei kleinen Kindern wird eine Beschränkung auf den stundenweisen Kontakt einmal in der Woche empfohlen, da sie möglichst der engsten Bezugsperson (meist die Mutter) verbunden bleiben sollen. Für Kinder ab ca. 3 Jahren werden regelmäßige Übernachtungen nahegelegt. Schulkinder dürfen regelmäßig übernachten und dafür auch Ferientage nutzen. Generell sollten die Kinder die Feiertage und (Schul-)Ferien zu gleichen Teilen bei den Eltern verbringen, sobald sie reif genug dafür sind. Grundsätzlich befürworten die Gerichte Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil, insbesondere, wenn dieser in weiterer Entfernung lebt, mit der Begründung, dass so die Bindung zwischen diesem und dem Kind dadurch gefestigt würde (z.B. OLG Saarbrücken 6 UF 20/13: Alle zwei Wochen am Wochenende eine Übernachtung für 3 ½-jährigen Sohn).

Lehnt ein Elternteil den Umgang mit dem Kind ab,  hat laut Bundesverfassungsgericht das Kind trotzdem ein Umgangsrecht mit diesem Elternteil und es ist dem Elternteil auch zuzumuten ist, im Interesse des Kindeswohls zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden. Müsste dieser Umgang jedoch zwangsweise durchgesetzt werden, wäre dies sicher nicht dem Wohle des Kindes zuträglich (BVerfG 1 BvR 1620/04). Genauso wenig kann gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungswechselmodell für das gemeinsame Kind angeordnet werden (OLG Koblenz 11 UF 251/09).

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